Guido Wißmann
Das Merkmal der nichtgeschlossenen Mitgliederzahl bei der eingetragenen Genossenschaft als Hindernis einer ausreichenden Kapitalversorgung
- Möglichkeiten der Neugestaltung des Mitgliederverhältnisses -
Band 34 der Reihe "Veröffentlichungen des Forschungsinstituts für Genossenschaftswesen an der Universität Erlangen-Nürnberg", ISBN 3-24677-16-6, 527 und XIX Seiten, Nürnberg 1995, € 25,-.
Immer wieder beklagen Wissenschaft und Praxis die unzureichende Eigenkapitalausstattung der eingetragenen Genossenschaften. Als deren rechtlich bedeutsamste Ursache wird dabei das Merkmal der nichtgeschlossenen Mitgliederzahl herausgestellt, denn vor allem das Kündigungsrecht der einzelnen Genossenschaftsmitglieder birgt in Verbindung mit dem gesetzlich unabdingbaren Abfindungsanspruch ein ständiges Kapitalabzugsrisiko in sich, das negative Auswirkungen auf die Eigen- wie die Fremdfinanzierung hat. Andererseits bietet die derzeitige Gestaltung des Mitgliedschaftsverhältnisses nur geringe Anreize für die Mitglieder, die Genossenschaft über die Pflichteinlage hinaus mit Kapital auszustatten, was nicht zuletzt an der fehlenden Beteiligung am inneren Wert der Genossenschaft liegt. Eine solche Beteiligung wird auch durch die Einrichtung einer besonderen Ergebnisrücklage nicht geschaffen, die zudem als Austrittsprämie wirken kann, da die Beteiligung der Mitglieder nur beim Ausscheiden und nur durch Auszahlung zu erreichen ist, so daß auch hier die nichtgeschlossene Mitgliederzahl als Hindernis für die Kapitalversorgung sichtbar wird.
Ausgehend von diesen zentralen Problemkreisen versucht die Arbeit, Lösungsmöglichkeiten nach geltendem Recht aufzuzeigen, kommt aber gleichwohl zu dem Ergebnis, daß eine befriedigende Lösung nur über eine (gesetzgeberische) Änderung des derzeitigen Mitgliedschaftsverhältnisses erfolgen kann, da die bestehenden und weitgehend zwingenden Regelungen Einschränkungen des Kündigungs- und Abfindungsrechts der Mitglieder nicht zulassen. In der Folge wird nachgewiesen, daß die nicht geschlossene Mitgliederzahl in der jetzigen Ausgestaltung kein unabdingbares Wesensmerkmal der Genossenschaft ist. Vielmehr muß sich die strukturelle Ausgestaltung der Genossenschaft allein auf die Gewährleistung der optimalen Erfüllung des Förderungsauftrages ausrichten, der das entscheidende Merkmal der Genossenschaft darstellt.
Die Untersuchung kommt daher zu dem Ergebnis, daß eine an die Stelle des unverbundenen Ein- und Austritts gesetzte Übertragbarkeit der Mitgliedschaft den gestellten Anforderungen genügen kann. Mit diesem Modell wird erreicht, daß das Eigenkapital beim Ausscheiden von Mitgliedern nicht geschmälert wird, während sich für das Mitglied die Möglichkeit eröffnet, beim Ausscheiden auch den inneren Wert der Mitgliedschaft, der sich im Marktwert ausdrückt, zu realisieren. Um jedoch den rein kapitalistisch orientierten Mitgliedschaftserwerb zu vermeiden und zu gewährleisten, daß nur förderungswillige Personen Mitglieder werden können, muß die Übertragbarkeit durch ein Zustimmungserfordernis eines dafür eingerichteten Genossenschaftsorgans eingeschränkt bzw. an die Erfüllung statutarisch bestimmter Voraussetzungen gebunden werden. Allerdings muß dem Mitglied, dem die Zustimmung zur Übertragung seiner Mitgliedschaft verweigert wird, aus gesellschaftsrechtlichen Gründen das ausgleichende Recht eingeräumt werden, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, d. h. insbesondere bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Mitgliedschaft, dieselbe zu kündigen. Sollten mehr eintrittswillige Personen vorhanden sein als Mitglieder, die ausscheiden möchten, können diese gegen Zahlung des Markt-preises originär aufgenommen und dadurch entsprechend neue Mitgliederstellen geschaffen werden, wodurch die wünschenswerte Mitgliederoffenheit gewährleistet ist. Damit existiert zwar nach wie vor kein festes Grund- oder Stammkapital, da dieses mit dem Mitgliederzuwachs steigt. Umgekehrt aber ist die Gefahr der Kapitalminderung gegenüber der jetzigen Rechtslage stark eingeschränkt.
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