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Publikationen > Veröffentlichungen > Band 40

Christian Dietrich

Die Restzuständigkeit der Mitglieder bei Genossenschaften mit Vertreterversammlung

 

Band 40 der Reihe "Veröffentlichungen des Forschungsinstituts für Genossenschaftswesen an der Universität Erlangen-Nürnberg", ISBN 3-924677-22-0, 317 und XLVII Seiten, Nürnberg 2001, € 30,-.

 

 

Die obligatorische Vertreterversammlung bei großen Genossenschaften – ein Unikum im deutschen Gesellschaftsrecht – existierte von 1922 bis zum Jahre 1993. Seither steht es den größeren Genossenschaften frei, ob sie sich eine Vertreterversammlung geben wollen oder nicht. Ungeachtet dessen existieren bei einer Vielzahl von Genossenschaften noch Vertreterversammlungen.

 Der ursprüngliche Grund für deren Einführung, die Undurchführbarkeit von Mitgliederversammlungen mit sehr hoher Teilnehmerzahl, die in den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts eine demokratische Willensbildung in den Versammlungen erschwerte, war 1993 schon lange überholt. Um so mehr muss es verwundern, dass es bis dato kaum tiefergehende Untersuchungen zu den Restzuständigkeiten der nicht zu Vertretern gewählten Mitgliedern gibt. Vielmehr begnügt man sich häufig mit dem lapidaren Hinweis auf die außerhalb einer Mitgliederversammlung – dem hergebrachten Forum für die Formulierung und Durchsetzung von Mitgliederinteressen – ausübbaren Rechte.

 Nach einem historischen Abriss schildert der Autor zunächst die bisher bereits anerkannten Restzuständigkeiten des „einfachen“ Mitglieds, um anschließend zu seinem Hauptanliegen zu gelangen. In einer tiefschürfenden Untersuchung, die von der neuesten BGH-Rechtsprechung bis auf die Rechtsprechung des Reichsoberhandelsgerichts zurückgreift, leitet er einen Schutz des Kernbereichs der Mitgliedschaft her, der in allen Gesellschaftsformen seine Geltung beansprucht. Die Quintessenz dieses allgemeinen Rechtsatzes ist, dass die Gesellschafter bei Entscheidungen, die den Kernbereich der Mitgliedschaft tangieren, zumindest ein Mitwirkungsrecht in Form eines Stimmrechts haben. Bei Genossenschaften mit Vertreterversammlung führt dies nach Auffassung des Autors zwingend dazu, dass kernbereichsrelevante Entscheidungen nur von der Generalversammlung und nicht von der Vertreterversammlung gefasst werden können. § 43 a GenG erfährt insoweit eine teleologische Reduktion.

 Im anschließenden Teil werden einzelne Beschlussgegenstände angesprochen, die den Kernbereich der genossenschaftlichen Mitgliedschaft tangieren können, wie beispielsweise Konzernierungs- und Umwandlungssachverhalte. Auch die Einführung und Auflösung der Vertreterversammlung selbst kann demnach nur durch die Generalversammlung erfolgen. Die Legitimation der noch unter gesetzlichen Zwang eingeführten Vertreterversammlung wird vom Autor in Frage gestellt. Aus den Wertungen dieser Kernbereichslehre ergeben sich weitere Mitgliederrechte. Beispielsweise ist eine nicht mitgliederöffentliche Vertreterversammlung nicht mit dieser Kernbereichslehre vereinbar.

 Die Arbeit ist gekennzeichnet durch eine umfassende und sorgfältige Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur. Ihre Thesen werden in der Wissenschaft zu lebhaften Diskussionen Anreiz geben. Aber auch für Praktiker enthält sie eine Fülle von Anregungen und wird so ihre Praxistauglichkeit im täglichen Umgang zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern unter Beweis stellen.

 

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Diese Veröffentlichung ist zu beziehen beim

Forschungsinstitut für Genossenschaftswesen an der Universität Erlangen-Nürnberg
Findelgasse 7/9
90402 Nürnberg

Tel. 0911 / 20 55 59-0
Fax: 0911 / 20 55 59-20

E-Mail: info(at)genossenschaftsinstitut.de

zum Preis von € 30,00 zzgl. Versandkosten.

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Letzte Änderung am 24.08.2008
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